Ihr Opel-Partner in KaltenkirchenFamilienbetrieb seit 1867
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen
I. Allgemeines
Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge
erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle
Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind,
sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mit samt Zubehör in
verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel
erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige
Belastung usw.) benutzen.
Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen
entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen,
denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss
benutzt werden.
Das Kfz darf nicht untervermietet werden.
Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffent lichen Straßenverkehrs
benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motor sport veranstaltungen oder deren Vorbereitung
teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerb lichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer
Fahrzeuge oder auf Renn strecken verwendet werden.
Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vor geschriebene Kraftstoff
getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe
mit dem Kfz ist untersagt.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas mit Ausnahme der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Baltische Republiken, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldavien,
Rumänien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland und den sonstigen Nachfolgestaaten
von Jugoslawien gestattet.
Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem
vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:
den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;
wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkasko versicherung, die lnsassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer
Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren;
Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;
alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie
sind auf Verschulden des Vermieters zurück zuführen;
alle notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter
entstehen.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch € 100,– verlangen.
III. Versicherung
Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug ver sicherungs bedingungen (AKB):
Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkasko versicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck,
Waren usw. sind nicht versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird pro Schadenereignis von der Entschädigung
abgezogen.
Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder
eine lnsassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungs wünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung
geschlossen werden.
IV. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig
auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasser stand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss
usw.), es zu verschließen, das Lenkrad schloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel
des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei
längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten
Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.
V. Reparatur
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf
unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Ver schulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen
(Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn
mit Kosten von mehr als € 25,– (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen.
Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für Reparaturen zu erstatten, die zur Aufrechterhaltung der
Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unbedingt notwendig waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus
weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen,
wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen lnstand setzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde
zu legen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand
Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu
verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungs beamten anerkannt
werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage
einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über
ihre Besitzer (Halter) enthalten.
Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen
(Unfallflucht).
Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer
Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und
anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
VII. Haftung
Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen
Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn,
es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die
schuldhafte Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Weiter haftet der Mieter auch für
Marderschäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben des Fahrzeuges. Zur Begrenzung dieser Schadensrisiken, wird
der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung empfohlen (vgl. III. 1.) Er hat in einem solchen Fall auch
die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall
sowie den Betrag der Wert minderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag
an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und
aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt
sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter
gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkasko versicherung (Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung
auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die
Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung.
Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/-in für den Scha den über die
Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich her bei geführt hat. Vorsätzliche
Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig
herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem
Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der
Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im
Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2).
Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung
vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.
Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei
Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegen ständen frei, die vom
Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder
zurückgelassen worden sind.
VIII. Rückgabe des Kfz
Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm aus gehändigten Schlüsseln spätestens
am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am ver einbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit
des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln nach Beendigung der Mietzeit nicht
zurück, so hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die
vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird in diesem Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif
abgerechnet. Solle in darüber hinausgehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter
haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist,
gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.
IX. Kündigung
Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch,
so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit
verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug
zur Verfügung stellt.
X. Datenschutzklausel
Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum
Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben,
verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich
der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur,
soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke
der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung
von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der
ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers.
Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG) Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den
Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG) ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/
Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten
Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an
den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email
unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: widerspruch@opelrent.de.
XI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif
oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadense rsatz wegen eines Mangels der Mietsache (§
536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchs etzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem
von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am
nähesten kommt.
Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unser Autohaus ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des VSBG bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein.